echo $begrüßung;
Siehe Artikel Anbieterkennung auf Webseiten, speziell den Abschnitt Mindestangaben für alle Anbieter.
Na, dann schauen wir mal, was da zusammengedichtet wurde:
Dass "einzig Telemedien, die ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, von dieser Verpflichtung ausgenommen" sind, ist richtig, und es wäre mir mittlerweile lieb, wenn hier nicht ständig von privat, öffentlich oder zugangsgeschützt geschrieben würde, Dinge, von denen im Staatsvertrag in diesem Zusammenhang nirgends die Rede ist, sondern von dem, was dort wortwörtlich steht: "persönlich oder familiär".
Der Begriff persönlich bzw. familiär kann auf zwei Arten gesehen werden. Zum einen, dass man etwas über sich erzählt und zum anderen Dinge nur für sich selbst macht. Der erste Teil mag zwar landläufig unter Persönliches gezählt werden, ist aber bei einer Veröffentlichung nicht mehr nur auf sich selbst bzw. auf Familienangehörige bezogen, sondern bezieht auch die Leser ein.
[...]
Dem Autor dieses Artikels ist hier dummerweise ein geistiger Kurzschluss unterlaufen, denn er glaubt anscheinend, mit "öffentlich" sei so etwas wie [...]
Nicht nur an dieser Stelle gleitest du übrigens ins Beleidigende ab. Die Begriffe "öffentlichen Stellen" aus dem BDSG und "Öffentlichkeit" bzw. "veröffentlichen" sind nicht miteinander gleichzusetzen. Die Diskussion bezieht sich auch nicht auf die öffentlichen Stellen im Sinne des BSDG. Hier wirfst du, wie mir scheint, (einen Teil der) Anbieter und die Zielgruppe in einen großen Topf, nur weil bei beiden "öffentlich" in der Bezeichnung verwendet werden kann. In Siechfreds Artikel kann ich auch keine Interpretation des Begriffs "öffentlich" finden. Der Rest deiner Argumentation scheint mir deshalb nicht auf das worauf du dich beziehst zu passen.
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