Und wenn die Excelliste keine personenbezogenen Daten enthält, unterliegt sie genausowenig dem BDSG, wie eine öffentlich zugängliche Seite nicht der Impressumspflicht unterliegt, wenn sie die Bedingungen dafür nicht erfüllt.
Das ist im Zusammenhang mit dem RfStV irrelevant, einziges Kriterium ist "Telemedium". Eine Webseite ist *immer* Telemedium, unterfällt also *immer* § 55 Abs. 1 RfStV, *wenn* sie nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dient. Das ist hier der Streitpunkt.
Dann ergibt es eben einen Sinn, nur im Gesetz ist das nicht als Bedingungen verankert, wo es doch so einfach gewesen wäre. Nach deinem Argument, sind Fußgänger zum Tragen eines MLZ-Kennzeichens verpflichtet (MLZ = Muskellaufzeug), weil sie einen Unfall verursachen könnten.
Für mich ist an diesem Punkt Schluss, die Argumente sind ausgetauscht, Polemik mag Mitleser und -autoren ergötzen, hilft hier aber nicht weiter.
Eine Anmerkung sei mir noch gestattet: Mein Anliegen war, einen kurzen und leicht verständlichen Artikel zu schreiben, der sich nicht mit allen juristischen Details und allen abweichenden Meinungen befasst. Wenn du oder "Engelein" eine andere Auffassung vertretet, dann ist das euer gutes Recht. Doch es wäre wünschenswert, wenn ihr akzeptieren könntet, dass sich die (nach meinem Kenntnisstand) herrschende Meinung nicht unbedingt mit eurem Rechtsverständnis deckt. Nicht alles, was Recht ist, ist Recht :)
Siechfred
Hinter den Kulissen passiert viel mehr, als man denkt, aber meistens nicht das, was man denkt.