dedlfix: Impressumspflicht

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echo $begrüßung;

Ich weiß nicht, was du an meiner Aussage nicht verstehst. Wenn eine Pflicht abhängig von einer Bedingung ist, heißt das nach meinem Verständnis, dass bei nicht erfüllter Bedingung die Pflicht aufgehoben ist.

Hast du nicht höchstpersönlich darauf hingewiesen, daß es verschiedenen Vorschriften mit verschiedenen Bedingungen gibt?

Ja, habe ich.

Man muß Blinken wenn man abbiegen will, deshalb muß man beim Spurwechsel nicht blinken? Du weißt doch, daß das Quatsch ist. Ich glaube Du weißt wie es richtig ist aber Du schreibst es nu mal nicht.

Meine ursprüngliche Aussage, auf die du eingegangen bist, bezog sich nicht auf die Gesetzeslage an sich, sondern auf das was ich an vielen Stellen zu lesen bekomme, wenn jemand auf die Impressumsfrage antwortet. Die Antwortenden beziehen sich auf das Blinken bei Geschäftsmäßigkeit und lassen das Blinken als Nicht-Geschäftstätiger außer acht. Die Unterscheidung ist aber eher zu sehen beim Blinken im öffentlichen Raum oder auf einem der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Privatgrundstück. (Ja, ich weiß, es gibt Privatgrundstücke, vor allem von Firmen, die nur ein Schild "Privatgrundstück" tragen, vielleicht noch mit dem Zusatz "Es gelten die Regeln der StVO". Man kann zu jedem Beispiel Ausnahmen und Erweiterungen suchen und finden.)

Wenn es jemand so verstanden hat, dass die Anbieterkennung mit dem Schalter "Geschäftsmäßigkeit" an- und ausgeschaltet werden kann, dann ist eben das nicht richtig.

Unter Umständen ist es richtig. Du hast aber ohnehin was anderes geschrieben, nämlich, daß es nicht von Geschäftsmäßigkeit abhängig ist, ist es aber.

Wie gesagt, ich beschrieb eine oft zu lesende Wiedergabe einer für das gesamte Thema nicht ausreichenden Interpretation einer einzelnen Gesetzesstelle.

Die Geschäftsmäßigkeit ist als Kriterium für die Beantwortung der Frage nach "Impressum ja oder nein?" ist ungeeignet, wird jedoch gern als Antwort verwendet, ohne darauf hinzuweisen, dass auch noch andere Bestimmungen gelten.

Falsch, die Prüfung auf Geschäftsmäßigkeit kann zwar sinnlos sein, wenn man bereits nach den Bedingungen anderer Regeln impressumspflichtig ist, das ist aber auch alles.

Deswegen ist es nicht falsch. Träfe es die Sachlage besser, wenn ich statt "ungeeignet" "unzureichend" schriebe?

Wenn sich jeder anmelden kann, ist das eher nicht mehr als Zugangsschutz zu sehen, sondern mehr als ein zur Identifizierung dienender Mechanismus. Solch ein Angebot ist zweifelsohne ein an die Öffentlichkeit gerichtetes.

Dann definiere das nächste mal, was Du für diesen Fall unter Zugangsschutz verstehst. Bis eine andere Definition für den besprochenen Fall getroffen wird, sehe ich oben genanntes als Zugangsbeschränkung an, schließlich kann man jederzeit jeden Nutzer den Zugang verwehren.

Dann meldet er sich unter Phantasie-Daten erneut an, solange keine "Gesichtskontrolle" stattfindet. Ein selbständiges Eintragen in eine Art Liste sehe ich nicht als Zugangsschutz an. (Ich schrieb von Anfang an von Zugangsschutz. Das Aufweichen auf allgemeines Einloggen war deine Idee, der ich nur nicht gleich ausreichend widersprach.) Nicht umsonst gelten auf anderem Gebiet Verfahren, die erfindbare und ungeprüfte Angaben heranziehen, als unzureichender (in dem Fall altersabhängiger) Zugangsschutz. Damit will ich keineswegs nur die für diese Fälle als ausreichend geltenden Verfahren (à la Postident) als allgemein notwendigen Zugangsschutz deklarieren. Für Medien für ausschließlich persönliche und familiäre Zwecke reicht mir das Vertrauensverhältnis, was man üblicherweise in diesen Kreisen hat, als Grundlage für das Erteilen der Zugangsberechtigung. Ich will damit auch nicht suggerieren, dass ein Postident und ähnliches reicht um anschließend zum Kreis "persönlich oder familiär" zu zählen, noch dass ein System, das auf dieser Basis Zutritt gewährt oder verweigert ein persönliches oder familiäres ist.

Davon abgesehen, selbst ein Forum, in dem beispielsweise nur Schüler einer Klasse, freigeschaltet werden, ist in der Regel rechtlich als öffentlich anzusehen. Öffentlichkeiten können durchaus eng begrenzt sein.

Für dieses Beispiel halte ich eine Anbieterkennung für nicht erforderlich. Der Kreis ist überschaubar und der Verantwortliche dürfte jedem Beteiligten bekannt sein.
Der Sinn der Anbieterkennungsverpflichtung bleibt für mich nach wie vor, nicht Schikane oder Bloßstellung, sondern den Verantwortlichen für eine Publikation denjenigen bekannt zu geben, die damit in Berührung kommen können, und diesen ohne die Anbieterkennung nicht ermitteln können (Anmeldungen bei Dritten wie Provider oder denic zählen nicht, auch dann nicht, wenn sie von jedermann abgefragt werden können).

echo "$verabschiedung $name";

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Impressumspflicht

Christian S.
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