Der Unterschied in der Pflicht zur Anbieterkennung muss vielmehr zwischen öffentlich zugänglich oder zugangsgeschützt gesehen werden.
Siehe Artikel Anbieterkennung auf Webseiten, speziell den Abschnitt Mindestangaben für alle Anbieter.
Na, dann schauen wir mal, was da zusammengedichtet wurde:
Dass "einzig Telemedien, die ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, von dieser Verpflichtung ausgenommen" sind, ist richtig, und es wäre mir mittlerweile lieb, wenn hier nicht ständig von privat, öffentlich oder zugangsgeschützt geschrieben würde, Dinge, von denen im Staatsvertrag in diesem Zusammenhang nirgends die Rede ist, sondern von dem, was dort wortwörtlich steht: "persönlich oder familiär".
Die Formulierung "persönliche oder familiäre Zwecke" soll §1, Absatz 2 (3), Bundesdatenschutzgesetz enstammen. Ich halte diese Verbindung generell schon für fragwürdig, aber machen wir uns den Spaß. Dort steht nämlich folgendes:
Das Bundesdatenschutzgesetz "gilt für […] nicht-öffentliche Stellen, […] es sei denn, die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Daten erfolgt ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten."
An einer anderen Stelle ist von persönlichen oder familiären Zwecken nicht die Rede, schon gar nicht im Zusammenhang von öffentlich und nicht-öffentlich, also wird wohl dieser Satz gemeint sein.
Nun müsste eigentlich schon aus den vorangegangenen Nummern 1 und 2, in denen von "öffentliche Stellen des Bundes und der Länder" die Rede ist, hervorgegangen sein, dass mit "öffentlich" nur staatliche Einrichtungen (im weitesten Sinne) gemeint sein können.
Dem Autor dieses Artikels ist hier dummerweise ein geistiger Kurzschluss unterlaufen, denn er glaubt anscheinend, mit "öffentlich" sei so etwas wie die öffentliche, also für jedermann zugängliche Toilette am Bahnhof gemeint, im Gegensatz zur privaten, zugangsbeschränkten Toilette bei Tante Lieschen, die nur Gäste des Hauses benutzen dürfen. Das ist aber schlichtweg falsch, was mit öffentlich und nicht-öffentlich gemeint ist, steht im selben Gesetz, §2, nämlich:
"Nicht-öffentliche Stellen sind natürliche und juristische Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts".
Man möge mir jetzt bitte zeigen, wo "persönlich oder familiär" oder auch "nicht-öffentlich" als "zugangsgeschützt" definiert wird. Ich konnte die Passage nicht finden. Es ist nicht einmal die Herleitung "persönlich oder familiär" -> "nicht-öffentlich" gegeben, denn "persönlich oder familiär" wird lediglich als Untergruppe nicht-öffentlicher Stellen angegeben, aber nicht damit gleichgesetzt.
und besagt, dass solche Zwecke nur dann vorliegen, wenn die Daten nicht der Allgemeinheit zugänglich sind
Falsch.