Das klassische Lehrbuchbeispiel - auch dieses darfst du gerne selber recherchieren - ist eine Excelliste mit Adressen, auf die alle Familienmitglieder Zugriff haben. Die Speicherung der Adressdaten ist ohne Beachtung des BDSG zulässig. Sollte die Datei für Personen außerhalb der Familie nutzbar sein, gilt dagegen das BDSG, die Ausnahme gilt nicht.
Und wenn die Excelliste keine personenbezogenen Daten enthält, unterliegt sie genausowenig dem BDSG, wie eine öffentlich zugängliche Seite nicht der Impressumspflicht unterliegt, wenn sie die Bedingungen dafür nicht erfüllt.
Das ergibt auch einen Sinn, denn alles, was öffentlich zugänglich ist, könnte Rechte Dritter verletzen, so dass diesen die Möglichkeit gegeben werden muss, sich an einen Verantwortlichen zu wenden, um die Rechteverletzung geltend zu machen.
Dann ergibt es eben einen Sinn, nur im Gesetz ist das nicht als Bedingungen verankert, wo es doch so einfach gewesen wäre. Nach deinem Argument, sind Fußgänger zum Tragen eines MLZ-Kennzeichens verpflichtet (MLZ = Muskellaufzeug), weil sie einen Unfall verursachen könnten.
Es wäre ein leichtes gewesen, mit rechtlich definierten Begriffen die Impressumspflicht für alle öffentlich zugänglichen Inhalte zu fordern, das wurde aber nicht getan. Statt dessen wurde andere Bedingungen genannt, von denen Du nun behauptest, sie würden auf jeden öffentlich zugänglichen Inhalt zutreffen, weil sie öffentlich zugänglich sind. Selbst wenn man den Quellen deiner Quellen in dem anderen Beitrag folgt, kann man lesen, daß der Anwendungsbereich, auf welche sich die Anbieterkennzeichnungspflicht von Internetseiten bezieht, sehr weitreichend sind. Weitreichend ist aber nicht allumfassend.